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Stand. Autorenvertrag

Heilbronn, den

 

Standard-Autorenvertrag

zwischen
Autor/Autorin für die jeweilige Publikation mit deren Werk(en) inm

XUN Taschenbuch der Fantastik

XUN präsentiert: - Taschenbuchreihe

und in der

XUN Ebook-Edition


(nachstehend: Autor/Autorin)

und

Freie Redaktion XUN - Bernd Walter

Michelsbergstr. 14 - 74080 Heilbronn

Redaktion@fantastischegeschichten.de  /  www.fantastischegeschichten.de
(nachstehend: FRX)

 

§1 Vertragsgegenstand

  • Gegenstand dieses Vertrages ist die Partizipation des Autors/der Autorin am Magazin „XUN – fantastische Geschichten“, dem „XUN Taschenbuch der Fantastik“, der Taschenbuchreihe „XUN präsentiert:“ oder der „XUN Ebook-Edition“.  (Änderungen unter Mitwirkung des Autors/der Autorin vorbehalten)
  • Der Autor/Die Autorin versichert, dass er/sie allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen, und dass er, soweit sich aus § 14 Absatz 3 nichts anderes ergibt, bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat. Das gilt auch für die vom Autor/von der Autorin gelieferten Text- oder Bildvorlagen, deren Nutzungsrechte bei ihm liegen. Bietet er/sie der FRX Text- oder Bildvorlagen an, für die dies nicht zutrifft oder nicht sicher ist, so hat er/sie die FRX darüber und über alle ihm bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten zu informieren. Soweit die FRX den Autor/die Autorin mit der Beschaffung fremder Text- oder Bildvorlagen beauftragt, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
  • Der Autor ist verpflichtet, die FRX schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden ist. Die FRX distanziert sich vorsorglich von möglicherweise unwissentlich durch Veröffentlichung entstehenden Rechtsverletzungen, die dadurch entstanden sind, dass sie vorab nicht über derartige, etwaige Möglichkeiten informiert wurde. Für unwissentlich abgedruckte Plagiate übernimmt die FRX ebenfalls keinerlei Haftung. Darüber hinaus distanziert sich die FRX von Internetinhalten, auf die in eingereichten Werken möglicherweise per Linknennung oder direkt hingewiesen wird.
  • §2 Rechtseinräumungen

  • Der Autor/die Autorin überträgt der FRX räumlich unbeschränkt für die Dauer von höchstens -2- Jahren das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben einschließlich des Internets sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für alle Sprachen. Der Autor/ die Autorin sichert zu, dass sein/ihr Werk bisher weder in gedruckter noch in elektronischer Form noch ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde. Nach Ablauf der Zweijahresfrist steht es dem Autoren/der Autorin frei, sein/ihr Werk auch anderweitig zu veröffentlichen. Für den Fall, dass ein Werk bereits vorab anderweitig veröffentlicht wurde, informiert der Autor /die Autorin die FRX vorab darüber, so dass es im Ermessen der FRX liegt, ob es zu einer weiteren Veröffentlichung in Publikationen der FRX kommen kann.
  • Der Autor / die Autorin erklärt sich mit der Einreichung eines Beitrags damit einverstanden, dass dieser nach Ablauf des Hauptrechtes, und ebenfalls nach Auslaufen der Verfügbarkeit gedruckter Ausgaben im Buchhandel, weiterhin in den elektronischen Ausgaben bis auf Weiteres zur Verfügung steht.

  • Der Autor/die Autorin räumt der FRX für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 und § 5 Absatz 2 außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein:
    • das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, auch in Zeitungen und Zeitschriften, sowie das Recht zur Veröffentlichung der Beiträge im Verlagsprogramm andere Verlage.
    • das Recht zur Vergabe von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für Taschenbuch-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben oder andere Druck- und elektronischen Ausgaben;
    • das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. Fotokopie);
    • das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger (z.B. Hörbuch), sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe;
    • das Recht zum Vortrag des Werks durch Dritte;
    • die am Werk oder seiner Bild- oder Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte;
  • Darüber hinaus räumt der Autor/die Autorin der FRX für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 weitere  Nebenrechte ein:
    • das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films; das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Fernsehfunk einschließlich Wiedergaberecht; dieses Nebenrecht kann während der Hauptrechtsdauer auch vom Urheber selbst ausgeübt werden. Die Ausübung dieses Nebenrechtes durch den Urheber schließt jedoch die Ausübung dieses Nebenrechtes während der Hauptrechtsdauer durch die FRX ausdrücklich nicht aus!
    • das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Hörfunk, z.B. Lesungen, Hörbücher
    • das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte a) bis c) einvernehmlich mit dem Urheber
  • Für die Rechtseinräumungen nach Absatz 2 bis 3 gelten folgende Beschränkungen:
    • Soweit die FRX selbst die Nebenrechte gemäß Absatz 2 und 3 ausübt, gelten für die Ermittlung des Honorars die Bestimmungen über das Absatzhonorar nach § 4 anstelle der Bestimmungen für die Verwertung von Nebenrechten. 
    • Enthält § 4 für das jeweilige Nebenrecht keine Vergütungsregelung, so ist eine solche nachträglich zu vereinbaren.
    • Die FRX darf das ihm nach Absatz 2 bis 3 eingeräumte Vergaberecht nicht ohne Zustimmung des Autors abtreten. Dies gilt nicht gegenüber ausländischen Lizenznehmern für die Einräumung von Sublizenzen in ihrem Sprachgebiet sowie für die branchenübliche Sicherungsabtretung von Verfilmungsrechten zur Produktionsfinanzierung.
    • Das Recht zur Vergabe von Nebenrechten nach Absatz 2 bis 3 endet mit der Beendigung des Hauptrechts gemäß Absatz 1; der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt.
    • Ist die FRX berechtigt, das Werk zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, so hat sie Beeinträchtigungen des Werkes zu unterlassen, die geistige und persönliche Rechte des Autors am Werk zu gefährden geeignet sind. Im Falle einer Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3 wird der Verlag darauf hinwirken, dass der Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes vom Lizenznehmer gehört wird. Möchte die FRX einzelne Nebenrechte selbst ausüben, so hat er den Autor anzuhören und ihm bei persönlicher und fachlicher Eignung die entsprechende Bearbeitung des Werkes anzubieten, bevor damit Dritte beauftragt werden.
    • § 3 Redaktionspflicht
  • Das Werk wird -je nach vorgesehener Publikationsart -in einer Taschenbuch- und/oder Ebook-Ausgabe erscheinen.
  • Der FRX ist verpflichtet, das Werk aufgrund einer Bestellung von Kunden oder Buchhändlern oder des Autors zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu werben.
  • Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Ladenpreis werden von der FRX nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Üblichkeit bestimmt.
  • Das Recht der FRX zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein.
  • Der Autor unterstützt die FRX bei seinen Werbemaßnahmen, indem er dem Verlag eine Kurzinhaltsangabe und einige autobiografische Angaben liefert.
  • vorgesehene Erscheinungstermine  sind keine Fixtermine. Änderungen auf Grund redaktioneller und technischer Gegebenheiten sind jederzeit möglich
  • § 4 Absatzhonorar
  • Autorenhonorar fällt an, wenn durch Verkauf gedruckter und/oder elektronischer   Buchausgaben die Grundkosten der FRX für die Buchpublikation und Datenhaltung und Vertrieb gedeckt wurden, sowie nach Abzug etwaig anfallender Kosten für die Titelbilderstellung und/oder Innenillustrationen.. Ist dies der Fall, gelten dann folgende Bestimmungen:
  • Der Autor/Die Autorin erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des um die Mehrwertsteuer verminderten Verlagsabgabepreises (Nettoverlagsabgabepreis).
  • Das Honorar beträgt 15% vom Nettoverlagsabgabepreis. Handelt es sich um eine Veröffentlichung innerhalb einer Anthologie, so berechnet sich der Autorenanteil nach dem Prozentualen Anteil der Geschichte an der Gesamtveröffentlichung. Beträgt dieser Anteil z.B. 20 %, so beträgt der Honoraranteil 20 % von  der Gesamt-Honorarmarge von 15 %
  • Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sind honorarfrei.
  • Da die FRX aktuell noch keine Überschüsse erwirtschaftet, ist sie noch nicht zur Abgabe von Umsatzsteuer verpflichtet (technisch gesehen läuft der Betrieb als Freizeitunternehmung, bzw. Liebhaberei). Eine Auszahlung von MwSt an Umsatzsteuerpflichtige Autoren ist aus diesem Grund nicht möglich. Ab dem Moment, in dem die FRX die Gewinnzone erreicht und auch nachhaltig eine positive Umsatzentwicklung abzusehen ist, erfolgt die Umwandlung in einen angemeldeten Verlagsbetrieb. Ab diesem Zeitpunkt kann und muss dann auch die MwSt an Umsatzsteuerpflichtige Autoren ausgezahlt werden . Diese Autoren müssen dann die FRX rechtzeitig vorab darüber informieren.
  • Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen, sofern angefallen, zum 31. Juli und 31. Dezember jedes Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate. Der Verlag leistet dem Autor entsprechende Abschlagszahlungen, sobald er Guthaben von mehr als 100 € feststellt. Honorare auf im Abrechnungszeitraum remittierte Exemplare werden vom Guthaben abgezogen.
  • Nach dem Tode des Autors bestehen die Verpflichtungen des Verlags nach Absatz 1 bis 5 gegenüber den durch Erbschein ausgewiesenen Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben.
  •  
  • § 5 Nebenrechtsverwertung

  • Die FRX bemüht sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, um die Verwertung der ihm eingeräumten Nebenrechte innerhalb der für das jeweilige Nebenrecht unter Berücksichtigung von Art und Absatz der Originalausgabe zu bemühen und den Autor/die Autorin auf Verlangen zu informieren. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden Verwertungsmöglichkeiten wird er die für den Autor/die Autorin materiell und ideell möglichst günstige wählen, auch wenn er selbst bei dieser Nebenrechtsverwertung konkurriert. Die FRX unterrichtet den Autor/die Autorin über erfolgte Verwertungen und deren Bedingungen.
  • Verletzt die FRX ihre Verpflichtungen gemäß Absatz 1, so kann der Autor/die Autorin die hiervon betroffenen Nebenrechte - auch einzeln - nach den Regeln des § 41 UrhG zurückrufen; der Bestand des Vertrages im übrigen wird hiervon nicht berührt.
  • Der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Erlös wird zwischen Autor/Autorin und der FRX geteilt, und zwar erhält der Autor a) 50 % bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 2 und 50 % bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 3.Soweit Nebenrechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, richten sich die Anteile von FRX und Autor/Autorin nach deren satzungsgemäßen Bestimmungen.
  • Für Abrechnung und Fälligkeit gelten die Bestimmungen von § 4 Absatz 5 entsprechend.
  • § 6 Manuskriptablieferung
  • Der Autor/die Autorin verpflichtet sich, dem Verlag fristgemäß bis zum vereinbarten Abgabedatum das vollständige und druckfähige Manuskript gemäß § 1 Absatz 1 (einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor/von der Autorin zu beschaffender Bildvorlagen) in elektronischer Form zu übergeben.
  • Wird diese(r) Termin/Frist nicht eingehalten, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne des §30 Verlagsgesetz ein Zeitraum von 1 Monat.
  • Das elektronische Manuskript verbleibt beim Verlag. Der Autor behält eine Kopie des Manuskripts bei sich.
  • § 7 Autorenexemplare
  • Der Autor kann bis zu 15 Exemplare seines Werkes zu den dann jeweils gültigen Konditionen von der FRX zum günstigeren Mitarbeiterpreis beziehen. Die gewünschte Menge wird vorab auf Anfrage der FRX mitgeteilt. Später nachgeorderte Exemplare können einen anderen Mitarbeiterpreis aufweisen, da dieser Abhängig vom jeweiligen Bestellvolumen durch die FRX ist. Im übrigen besteht Anspruch auf -1- freies Belegexemplar.
  • Sämtliche gemäß Absatz 1 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden.
  • § 8 Satz, Korrektur
  • Das Werk wird nicht von der FRX gesetzt, sondern aufgrund einer vom Autor/von der Autorin zur Verfügung gestellten elektronischen Druckvorlage grob überarbeitet und hergestellt. Der Autor/die Autorin hat dabei die Lektorats- und Gestaltungsvorgaben des Verlags zu beachten. Sollte der Autor/die Autorin diese Vorgaben nicht berücksichtigen, hat er die Kosten, die durch die Anpassung des Manuskripts entstehen, zu tragen bzw. hat die FRX das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Der Autor leitet der FRX bei Anfrage sein Manuskript in einem Word oder Open Office-Format zu. Auch andere gängige Textformate (z.B. RTF) sind nach Absprache möglich.
  • § 9 Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen
  • Die Lieferbarkeit des Werkes ist durch die digitale Speicherung der Druckvorlage jederzeit gegeben, mindestens aber bis Ende der Vertragsdauer (bei gedruckten Werken), welche die FRX mit dem Verlagshaus jeweils vereinbart hat. (Derzeit mindestens 2 Jahre ab Ersterscheinung) Kommt der Verlag seiner Herstellungs- und Verbreitungspflicht dennoch nicht nach, so ist der Autor berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Aufforderung seinen Pflichten nachzukommen. Geschieht dieses nicht, so ist der Autor berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Verlagsvertrag zurückzutreten.
  • Der Autor ist berechtigt und, wenn es der Charakter des Werkes (z.B. eines Sachbuchs) erfordert, auch verpflichtet, das Werk für weitere Auflagen zu überarbeiten; wesentliche Veränderungen von Art und Umfang des Werkes bedürfen der Zustimmung des Verlages. Ist der Autor zu der Bearbeitung nicht bereit oder nicht in der Lage oder liefert er die Überarbeitung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verlag ab, so ist der Verlag zur Bestellung eines anderen Bearbeiters berechtigt. Wesentliche Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen dann der Zustimmung des Autors.
  • Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor und ist das durch den Dritten bearbeitete Werk vom Verfasser noch maßgeblich mitgeprägt, so wird der Verlag die namentliche Nennung des Verfassers in geeigneter Form beibehalten. Der Verfasser oder sein Rechtsnachfolger kann dieser Beibehaltung widersprechen, wenn sie für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist.
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    § 10 Enthaltungspflicht und Konkurrenzverbot

  • Der Verfasser wird sich während der Laufzeit des Vertrages (soweit nicht nach dem Urhebergesetz zulässig) jeder anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung und/oder unkörperlichen Übermittlungen und Wiedergabe des Werkes enthalten. Er verpflichtet sich für denselben Zeitraum, zum gleichen Thema ein anderes Werk, das geeignet erscheint, dem vertragsgegenständlichen Werk ernsthaft Konkurrenz zu machen, nur nach schriftlicher Zustimmung der FRX zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
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    § 11 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk

  • Die FRX ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.
  • Die FRX ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen. Diesen Hinweis wird der Verlag in die Druckvorlage einbauen.
  • § 12 Änderungen der Eigentums- und Programmstrukturen des Verlags
  • Die FRX ist verpflichtet, dem Autor anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Veränderung ergibt. Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der FRX von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung die FRX noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine Veränderung gemäß Absatz 1 oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  • Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages gemäß Absatz 1 ausgeübt werden.
  • § 14 Schlussbestimmungen
  • Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
  • Der Autor unterrichtet die FRX über den Wechsel seines Wohnsitzes.
  • Der Autor hat bereits folgende Rechte an Dritte übertragen: - bitte extra vor Drucklegung der Redaktion mitteilen!
  • Der Autor ist mehrwertsteuerpflichtig: ja/ nein (bitte der Redaktion mitteilen, wenn Honorare anfallen sollten)
  • Dieser Vertrag tritt automatisch bei Abdruck oder Veröffentlichung eines Werkes in unseren Publikationen in Kraft, erstmals ab dem 01.04.2014.
  • Autorinnen und Autoren werden gebeten, in diesem Fall der FRX die jeweiligen Kontoverbindungen mitzuteilen.
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